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Schadenersatzanspruch

Der Geschädigte hat den Anspruch, dass vom Schädiger der frühere Zustand in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherzustellen ist. Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung (§ 249 BGB). Da dies jedoch in den Fällen von Personen- und Sachschäden nur selten möglich ist, kann von vornherein Schadenersatz in Form einer Geldleistung beansprucht werden (§ 249 BGB). [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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