Straßenverkehrsgesetz
In § 7 Satz 1 StVG heißt es:
"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Darüber hinausgehende Schäden, wie z.B. Vermögensschäden sind demnach nicht ersatzpflichtig.
Der Verschuldensgrundsatz des BGB wird hier durch die Gefahr des Betriebs eines Kraftfahrzeugs ersetzt, deshalb spricht man auch von der Gefährdungshaftung oder Haftung ohne Verschulden.
Werden durch ein Ereignis nach § 7 Satz 1 StVG eigene Insassen verletzt oder getötet, so haftet der Halter entsprechend § 12 StVG nur, wenn diese Personen geschäftsmäßig befördert wurden.
Bei unabwendbaren Ereignissen können sich sowohl Fahrzeughalter als auch Fahrer vom Haftungsvorwurf entlasten.
Ein Beispiel hierfür ist:
Ein angetrunkener Fußgänger betritt zwischen ordnungsgemäß parkenden Autos die Fahrbahn, stürzt und verletzt sich an einem der abgestellten Fahrzeuge erheblich.
Gefährdungshaftung [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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