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Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten (SFR)

Der Begriff "Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten" ist nicht exakt. Bedingungsgemäß spricht man von der "Anrechnung der Schadenfreiheit".
Schadenfreie Jahre und Schadenfreiheitsrabatte sind personenbezogen auf die versicherte Person. Grundsätzlich kann die Schadenfreiheit der versicherten Person auf ein anderes unter ihrem Namen versichertes Fahrzeug, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen auf eine andere Person, einen neuen Versicherungsnehmer, übertragen werden.

Der "neue" Versicherungsnehmer kann nach den Tarifbestimmungen nicht irgendjemand sein. Er muss in einer besonderen Beziehung zum "alten" Versicherungsnehmer, aber auch zu dessen Fahrzeug stehen, auf dem die zu übernehmende Schadenfreiheit liegt. Darüber hinaus
muss der "alte" Versicherungsnehmer seine gesamte bisherige Schadenfreiheit abtreten, unabhängig davon, wie viel der "Neue" angerechnet bekommt. Grundsätzlich kann nicht mehr übernommen werden als abgegeben wird.

Folgende Voraussetzungen muss der "Neue" mitbringen, um in den Genuss einer abgegebenen Schadenfreiheit zu kommen:
Er muss mit dem "Alten" in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen beiden muss ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades bestehen bzw. im Falle seines Todes bestanden haben (im Fall des Todes muss die Anrechnung innerhalb von sechs Monaten beantragt werden).
Der abgebende Versicherungsnehmer kann auch eine juristische Person sein (z B. Arbeitgeber des Versicherten).
Er muss nachweisen, dass die Anrechnung der Schadenfreiheit gerechtfertigt ist (z.B., er muss das Fahrzeug des "Alten" im Anrechnungszeitraum nicht nur gelegentlich gefahren und auch eine dafür gültige Fahrerlaubnis haben).
Das Fahrzeug des "Alten" muss derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehören als das des "Neuen".

Dies sind übliche Voraussetzungen zur Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten. Von Versicherer zu Versicherer können diese unterschiedlich sein. [Lexikon Stand: 31.03.2009]

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