Verkehrsopferhilfe
Der 1963 gegründete Verein "Verkehrsopferhilfe" (VOH) tritt bei so genannten Fahrerfluchtschäden und Fällen des "Nichtversichertseins" ein.
Finanziert werden diese Leistungen durch den in § 12 PflVersG für die Mitglieder des HUK-Verbandes vorgeschriebenen Entschädigungsfond. Voraussetzung ist, dass das am Unfall beteiligte Fahrzeug des Schädigers nicht ermittelt werden kann und dem Verkehrsopfer gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung Schadenersatzansprüche zustünden, wenn sie bekannt wären.
Eintrittspflicht der VOH ist nicht nur in Fahrerfluchtfällen gegeben, sondern auch, wenn falsche Angaben zur Person gemacht wurden oder ein gefälschtes Kennzeichen benutzt wurde. Außerdem wenn der Geschädigte es fahrlässig unterließ, Kennzeichen und Namen der Beteiligten zu notieren.
Die Höhe der Leistungspflicht unterliegt einigen Einschränkungen, die in § 12 PflVersG beschrieben sind.
Pflichtversicherungsgesetz [Lexikon Stand: 31.03.2009]
Im Autoversicherung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Autoversicherung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.
