Verschuldenshaftung
Grundsätzlich haftet jeder Bürger in Deutschland nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Die Haftung nach § 823 Absatz 1 setzt für die Haftung und damit für die Schadenersatzpflicht Verschulden voraus; deshalb spricht man von Verschuldenshaftung.
In § 823 werden Tatbestände beschrieben, die eine Schadenersatzpflicht aus dem Verschulden heraus zur Folge haben. Diese sind:
- Verschulden,
- Rechtsgutverletzung,
- Widerrechtlichkeit,
- adäquater Kausalzusammenhang,
- Deliktsfähigkeit.
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