Versicherungsbeginn
Der vorläufige Versicherungsschutz (vorläufige Deckung) für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht ab dem Tag der Zulassung. Da Sie die dafür notwendige Versicherungsbestätigung bei der Zulassung des Fahrzeugs vorlegen müssen, ist jedes Fahrzeug nach der Zulassung haftpflichtversichert.
Für die anderen Kraftfahrtversicherungsarten besteht dieser gesetzlich vorgeschriebene Automatismus nicht. Wenn Sie hierfür die vorläufige Deckung wünschen, so muss diese gesondert beantragt werden. Sie kann ab Tag der Zulassung oder für einen späteren Termin vereinbart werden.
Der eigentliche Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages mit dem Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Zahlen Sie den Erstbeitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines, erlischt auch die vorläufige Deckung rückwirkend.
Vorläufige Deckung [Lexikon Stand: 31.03.2009]
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