Abnahmeverpflichtung
Der Darlehensnehmer geht die Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber ein, sein Darlehen durch Auszahlung des für ihn bereit gestellten Kredites abzurufen. Die Abnahme erfolgt innerhalb der bei Vertragsabschluß festgelegten und je nach Vertrag unterschiedlich langen Frist. Die Nichteinhaltung dieser Frist zieht in der Regel eine Strafe in Form einer Entschädigung nach sich, die der Kreditnehmer an den Darlehensgeber zu zahlen hat. Da es immer zu unerwarteten Situationen kommen kann, in denen sich eine Verzögerung der geplanten Abläufe (Baubeginn, Immobilienübergabe) einstellt, sollte der Darlehensnehmer bei Abschluß eines Vertrages versuchen, eine möglichst lange Frist für die Abnahme des Darlehens zu vereinbaren. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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