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Abtretung

Als Abtretung bezeichnet man laut § 398 BGB die Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) zu einem neuen Gläubiger (Zessionar). Dieser Übergang wird durch einen Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt. Die Forderung geht in der Gestalt wie sie beim alten Gläubiger bestand auf den neuen Gläubiger über. Das bedeutet, dass mit der abgetretenen Forderung auch unselbstständig sichernde Nebenrechte, wie Pfandrechte, Bürgschaften und Hypotheken, auf dem neuen Gläubiger übergehen (§ 401 BGB). Es besteht die Möglichkeit einer Forderung als Ganzes abzutreten oder lediglich eine Teilabtretung vorzunehmen. Außerdem muss bei einer Abtretung nicht zwingend die Forderung von Geld im Mittelpunkt stehen. Es besteht ebenso die Möglichkeit von Rechten an einer Sache. Das könnte beispielsweise das Abtreten einer Grundschuld sein. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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