Auflassung
Die Auflassung ist ein wichtiger Bestandteil beim Kauf und Verkauf von Immobilien oder Grundstücken und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 873 und 925 geregelt. Im eigentlichen Sinne stellt die Auflassung die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer der Immobilie oder des Grundstückes dar. Dazu ist es grundsätzlich notwendig, das beide am Vertrag beteiligten Parteien, sich gleichzeitig vor einem Notar einfinden und diese Erklärung (die Auflassung) abgeben und beglaubigen lassen. Möglich ist es aber auch, sich von einem Bevollmächtigtem vertreten zu lassen. Um eine spätere Eintragung ins Grundbuch zu ermöglichen und somit den Übergang des Eigentums zu vollenden, ist eine öffentliche Beurkundung (§ 29 Grundbuchordnung, GBO) des Kaufvertrages nötig. Diese erfolgt ebenfalls beim Notar. Nach der Beurkundung ist es nicht mehr möglich, die Auflassungserklärung zu widerrufen, da mit ihr eine rechtliche Bindung eingegangen wurde. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
Im Baufinanzierung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Baufinanzierung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.
