Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung dient der Absicherung des Käufers und sichert ihm auch den tatsächlichen Übergang der gekauften Immobilie zu. Eingetragen wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Abt. II). Sie verhindert die Gefährdung des Eigentumsüberganges durch eine mögliche Pfändung bei Insolvenz des Verkäufers oder eine anderweitige Veräußerung. Denn mit der vom Notar für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung, wird die Immobilie oder das Grundstück nicht mehr zum Eigentum des Verkäufers gerechnet. Da in den meisten Fällen die Eintragung des Käufers in das Grundbuch länger dauert, ist es nicht ratsam, von einer Auflassungsvormerkung abzusehen. Denn erst mit der Eintragung ins Grundbuch, der Auflassung und dem Kaufvertrag ist der eigentliche Eigentumsübergang abgeschlossen. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
Im Baufinanzierung Lexikon der insurance1 agency finden Sie Definitionen und Erläuterungen rund um das Thema Baufinanzierung. Über unseren Versicherungsvergleich und die dazugehörigen Begriffserklärungen gelangen Sie direkt zu den gewünschten Informationen und erhalten sogleich ein passendes Angebot.
