Ausfallbürgschaft
Bei einer Ausfallbürgschaft dient der Absicherung des Kreditgebers (meist die Bank) bei einem Ausfall des Darlehensnehmers durch einen Bürgen im Falle einer Zwangsvollstreckung. Ist diese, durch den Kreditgeber veranlasste Vollstreckung, beim Kreditnehmer mit all seinem Vermögen ergebnislos, muß der Bürge einspringen. Bei Firmen wäre das, wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird. Weil dadurch die Abwicklung des Bürgefalls entsprechend in die Länge gezogen wird, ist heutzutage eine modifizierte Ausfallbürgschaft üblich. Bei dieser speziellen Form wird in einem Ausfallbürgschaftsvertrag festgelegt, wann der Ausfall des Kreditnehmers als festgestellt gilt und der Bürge bei der Bank einspringen muß. So ermöglicht die Ausfallbürgschaft die Aufnahme eines Kredites, ohne selbst entsprechende Mittel zur Absicherung zu besitzen und ist vor allem bei Firmen beliebt. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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