Baulast
Baulast bezeichnet eine vom Grundstückseigentümer freiwillig eingegangene Verpflichtung, etwas bestimmtes zu tun, zu dulden, zu unterlassen oder in einer bestimmten Form zu handeln. Die Baulast schränkt die Möglichkeiten der Bebauung des Grundstückes ein. Sie bedarf keiner Notariellen Beglaubigung. Als Möglichkeiten gibt es unter anderem die Vereinigungsbaulast, Zuwegungsbaulast, Abstandflächenbaulast, Anbaubaulast oder die Kfz-Stellplatzbaulast. Erschließungsbaulast. Alle diese Verpflichtungen sind öffentlich-rechtlich und betreffen das entsprechende Grundstück. Hat der Eigentümer des Grundstücks seine Erklärung abgegeben, legt die entsprechende Behörde ein Baulastenblatt an, welches im Baulastenverzeichnis aufgenommen wird. Die eingetragene Baulast endet nicht mit dem etwaigen Verkauf des Grundstückes, sondern gilt auch für alle Rechtsnachfolger weiter. Sie kann nur gelöscht werden, wenn an ihr kein öffentlich-rechtliches Interesse mehr besteht. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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