Beurkundung
Als Beurkundung bezeichnet man laut § 128 BGB, den Nachweis durch einen Notar, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Erklärung abgegeben hat. Zu diesem Zweck wird vom Notar eine so genannte öffentlicher Urkunde errichtet und unterschrieben. Alle genauen Einzelheiten dazu, sind in Beurkundungsgesetz geregelt. So müssen einige Verträge vor ihrer Rechtskräftigkeit notariell beurkundet werden. Dieser Fall trifft zum Beispiel für einen Grundstückskaufvertrag, ein Schenkungsversprechen, oder der Erklärung über den Verzicht eines Erbteiles zu. Auch der Ablauf der Beurkundung ist vorgeschrieben. So müssen alle, am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien, vor dem Notar erscheinen. Nachdem er ihre Identität und Geschäftsfähigkeit überprüft hat, belehrt er sie und nimmt ihre Erklärungen in einer Urkunde auf. Nach dem alle Beteiligten dieses Schriftstück genehmigt haben müsse sie ihre Unterschrift leisten. Am Ende steht die Unterschrift des Notars als Bestätigung der Urkunde, der Unterschriften und des Inhaltes. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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