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Bezugsfertigkeit

Die Bezugsfertigkeit ist häufig ein Streitpunkt zwischen dem Bauherrn und dem ausführenden Bauunternehmen bzw. einem Bauträger. Daher ist es in jedem Falle wichtig, daß die Bezugsfertigkeit im Vertrag ganz klar definiert ist. Laut Rechtsprechung ist eine Immobilie dann bezugsfertig, wenn sie entsprechend ihrer Funktion genutzt werden kann. Man muß dort vernünftig und ohne wesentliche Einschränkungen leben und wohnen können. So müssen alle notwendigen Einrichtungen vorhanden und funktionsfähig sein. Dazu gehört z.B. ein gesicherter Zugang zum Gebäude ebenso, wie das Vorhandensein von Treppen- und Balkongeländern. Elektro-, Sanitär- und Heizungseinrichtungen sollten ebenfalls fertiggestellt sein. Die Schlussabnahme der Baubehörde oder die abgeschlossene Gestaltung der Außen- und Gartenanlagen ist für die Bezugsfertigkeit nicht maßgebend. Sollte es zu einem Streit über den Punkt der Bezugsfertigkeit kommen, kann die Handwerkskammer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen benennen, der als Schiedsgutachter darüber entscheidet. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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