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Eigentümergrundschuld

Die Eigentümergrundschuld, ist eine Grundschuld, die auf den Eigentümer einer Immobilie in das Grundbuch eingetragen ist. Sie dient dem Zweck der Freihaltung einer besseren Rangstelle im Grundbuch. So hat der Haus- und Grundbesitzer für eine spätere mögliche Darlehensaufnahme den Vorteil einer hohen Rangstelle, um diese gegebenenfalls einem Darlehensgeber als Sicherheit für seinen Kredit anzubieten. Dadurch lassen sich in der Regel günstigere Konditionen mit dem Kreditgeber aushandeln. Die Eigentümergrundschuld dient also der Sicherung von einem Kredit, zum Beispiel durch Abtretung der Rechte an die Bank. Eine Eigentümergrundschuld kann aber ebenfalls entstehen, wenn beispielsweise die gesicherte Forderung einer Hypothek teilweise oder ganz erlöschen, was beispielsweise durch die Tilgung des Darlehens möglich ist. In diesem Fall werden die freien Teile automatisch in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt, die dem Eigner der Immobilie zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen. Das ist aber nur der Fall wenn keine weiteren gleich- oder nachrangigen Grundpfandrechte Dritter bestehen. Sollten diese laut § 1179 a eine gesetzliche Löschung der Eigentümergrundschuld beanspruchen, muss der Grundstücks eigner seine Eigentümergrundschuld löschen. Es besteht jedoch die Möglichkeit dieser Löschungsanspruch vertraglich auszuschließen. Diese Möglichkeit muss ins Grundbuch eingetragen werden. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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