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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht und stammt aus dem Jahr 1919. Der Inhaber dieses Rechts hat die Befugnis ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten. Das Erbbaurecht wird in der Regel für 30 bis 99 Jahre bestellt und im Grundbuch in der Abteilung zwei eingetragen. Es steht ausschließlich eine erste Rangstelle. In den meisten Fällen werden solche Grundstücke von Städten, Gemeinden oder der Kirche vergeben. Für die Nutzung des Grundstückes muss der Inhaber des Erbbaurechtes einen jährlichen Erbbauzins an den Vertragspartner zahlen. Dieser beträgt in der Regel zwischen 3% und 5% des aktuellen Grundstückswertes zum Vertragszeitpunkt und wird von beiden Vertragspartnern frei verhandelt. So kann beispielsweise ein Bauherr mit einem geringeren Eigenkapital ein Haus bauen, weil die Finanzierung des dazugehörigen Grundstücks entfällt. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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