Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum ist immer dann vorhanden wenn mehrere Eigentümer eine Immobilie besitzen oder daran beteiligt sind. Das wäre beispielsweise in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen der Fall. Zum Gemeinschaftseigentum gehören sämtliche Teile einer Immobilie, die nicht zum Sondereigentum gehören. Das ist zum Beispiel das Grundstück, das Treppenhaus, der Heizungskeller, Waschräume, der Fahrradkeller, Dächer, Fenster, der Fahrstuhl und vieles mehr. Im Zweifel liegt immer Gemeinschaftseigentum vor. Es dürfen keine einzelnen Flächen zum Sondereigentum erklärt werden. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass für bestimmte Flächen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird. So kann beispielsweise eine Terrasse im Innenhof einer bestimmten Wohnung im Erdgeschoss zugeordnet werden und darf dann von keinem anderen Eigentümer genutzt werden. Trotzdem bleibt diese Terrasse Gemeinschaftseigentum, was bedeutet das etwaige Kosten durch die Gemeinschaft zu tragen sind, sofern sie nicht auf die Sondernutzung zurückzuführen sind. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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