Gesetzliches Vorkaufsrecht
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht gibt es lediglich für Städte und Gemeinden. Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) wird Ihnen damit das notwendige Recht gewährt, um in einem bereits geschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück einzutreten, der vom bisherigen Eigentümer mit einer dritten Person abgeschlossen wurde. Das gesetzliche Vorkaufsrecht darf aber nur dann ausgeübt werden, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Darüber hinaus müsse die Gemeinde alle Bedingungen aus dem zuvor ausgehandelten Vertrag erfüllen, da sie weiterhin Bestand haben. Außerdem müsste bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes der Verwendungszweck des Grundstückes angegeben werden. Das wäre der Fall, wenn beispielsweise ein Grundstück von einer Bebauung freigehalten wird, da es für öffentliche Zwecke der Gemeinde zur Verfügung stehen soll. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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