Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichtes, dessen Hauptaufgabe es ist, alle Grundbücher zu führen. Das gilt für alle Grundbücher von Grundstücken, die im zuständigen Amtsgerichtsbezirk liegen. Es gibt Notaren oder Privatpersonenauskunft über die Rechtsverhältnisse der entsprechenden Grundstücke. Privatpersonen müssen dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Notare sind von dieser Nachweispflicht ausgeschlossen. Desweiteren darf lediglich ein Notar Informationen zu Grundstücksverkäufen, Grundschuldeinträgen oder Eintragungen von Rechten vom Grundbuchamt erhalten. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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