Grundbuchblatt
Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein eigenes, aus drei Teilen bestehendes Grundbuchblatt. Der erste Teil besteht aus der Aufschrift, die das Grundbuch führende Amtsgericht, den Grundbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes angibt. Der zweite Teil ist das Bestandsverzeichnis, welches die Gemarkung, die Nummern der Flurkarte und des Flurstücks sowie die Wirtschaftsart einen gibt. Außerdem enthält der zweite Teil die Größe und die Lage des Grundstückes, sowie etwaige Abschreibungen oder Zuschreibungen. Der dritte Teil enthält drei Abteilungen. In der ersten Abteilung wird der Eigentümer des Grundstücks angegeben. In der zweiten Abteilung werben sämtliche Belastungen des Grundstückes mit Ausnahme der Grundpfandrechte angegeben. In der dritten Abteilung werden sämtliche Grundpfandrechte erfasst. Im Falle einer Löschung eines Eintrags wird dieser rot unterstrichen, damit er später immer noch lesbar ist. Die Führung des Grundbuches kann entweder in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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