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Grundbucheinsicht

Laut § 12 der Grundbuchordnung (GBO) ist es jedem gestattet, das Grundbuchblatt eines Grundstückes einzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass er ein berechtigtes Interesse an dem jeweiligen Grundstück nachweisen kann. Notare und inländische, öffentliche Behörden sind von dieser Nachweispflicht ausgeschlossen. Als Grundstückseigner hat man immer ein Recht auf die Einsicht in das Grundbuch. Dafür muss man sich lediglich ausweisen können. Die Einsicht in das Grundbuch ist an sich gebührenfrei. Möchte der Einsichtnehmer jedoch eine beglaubigte Kopie eines Grundbuchauszuges haben, werden hierfür Gebühren fällig. In etlichen Bundesländern liegen die Grundbücher bereits in digitaler Form vor und können online eingesehen werden. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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