Grunddienstbarkeit
Als Grunddienstbarkeit wird eine dauerhafte Rechtssicherheit, in Bezug auf die Benutzung eines fremden Grundstücks bezeichnet. Das bedeutet für den Grundstückseigner eine Einschränkung des Nutzungsrechtes des eigenen Grundstücks zu Gunsten des Inhabers eines anderen Grundstücks. Der Besitzer, des durch die Grunddienstbarkeit belasteten Grundstückes, darf dann entweder bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück nicht vornehmen, oder muss einzelner Handlungen auf seinem Grundstück dulden. So können neben den gesetzlichen Notwege- oder Hammerschlagsrechten zusätzliche Vereinbarungen jeder Art getroffen werden. So könnte beispielsweise ein Fahrrecht auf dem fremden Grundstück, die Garagenbenutzung oder die Benutzung eines Kfz Stellplatzes Gegenstand der Dienstbarkeit sein. Ebenso könnte man eine Vereinbarung über die Entnahme von Wasser aus einem Brunnen treffen oder die Art der Bebauung des Nachbargrundstückes einschränken. Es ist zu beachten, das für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit eine Eintragung in das Grundbuch zwingend notwendig ist. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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