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Grunderwerbssteuer

Die Rechtsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Sie wird einmalig beim Kauf beziehungsweise Verkauf eines Grundstückes erhoben und ist eine Rechtsverkehrssteuer. Sowohl der Grundstückskäufer als auch der Grundstücksverkäufer müssen diese Steuer in der Regel zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zahllast auf nur einen der beiden Beteiligten zu übertragen. In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichtet. Die Bundesländer dürfen die Höhe des Steuersatzes selbst festlegen. Dieser wird in Prozent angegeben und errechnet sich aus dem Kaufpreis der Immobilie. Allerdings gibt es Vorgänge, die von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das wäre beispielsweise bei dem Erwerb eines geringwertigen Grundstücks der Fall. Die Freigrenze dafür beträgt 2500 €. Ebenso befreit sind Personen, die Verwandte ersten Grades vom Verkäufer sind. Ehegatten, einschließlich Stiefkindern und deren Ehegatten, sind ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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