Grundstück
Der Begriff Grundstück ist zwar nicht gesetzlich definiert, beschreibt aber im allgemeinen einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch beschrieben und geführt wird. Dazu wird für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angefertigt. Der Eigentümer eines Grundstückes kann ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse drei Veränderungen vornehmen. Er kann sein Grundstück gemäß § 2 Abs. 3 GBO teilen oder es nach § 890 Abs. 1 BGB mit einem weiteren Grundstück vereinigen. Des weiteren kann er sein Grundstück laut § 890 Abs. 2 BGB einem anderen Grundstück zuschreiben. In diesem Fall wird sein Grundstück der Bestandteil eines anderen Grundstücks. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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