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Güterstand

Die rechtlichen Vermögensverhältnisse, die zwischen den zwei Partnern einer Ehe bestehen, bezeichnet man als Güterstand. Dabei können die Eheleute grundsätzlich zwischen drei Arten von Güterständen auswählen. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser Fall ist wohl der häufigste und tritt ein, wenn nach der Eheschließung kein Ehevertrag zwischen den Partnern geschlossen wird. Eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, können von den Ehepartnern nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Dieser Ehevertrag muss in jedem Fall durch einen Notar beurkundet werden. Es besteht die Möglichkeit, die Art des Güterstandes auch nach der Eheschließung noch zu wechseln. Sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, in dem alle Vermögensverhältnisse vor, während und nach der Ehe geregelt sind, das keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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