Instandhaltungsrücklage
Das Wohneigentumsgesetz verpflichtet in § 21 Abs. 5 Nr. 4 die Besitzer einer Eigentumswohnung dazu, für das vorhandene Gemeinschaftseigentum eine finanzielle Rücklage zu bilden. Sie soll eigentlich zur Sicherung der Ausgaben für den Erhalt und die Modernisierung des Gemeinschaftseigentums dienen, kann aber im Notfall auch für andere Zwecke verwendet werden. In den meisten Fällen ist der Hausverwalter für die Instandhaltungsrücklage zuständig. Bei der Wohnungseigentümerversammlung wird über die Höhe der monatlichen Beiträge entschieden. Jeder Wohnungseigentümer, muss dann in Abhängigkeit der Größe seiner Wohnung, die entsprechenden Anteile entrichten. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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