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Mietausfallwagnis

Das Mietausfallwagnis ist in den laufenden Betriebskosten nicht umlagefähig. Nach § 18 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (WertV) ist es das Wagnis einer Ertragsminderung der Immobilie. Diese Ertragsminderung kann durch das Leerstehen von Wohnraum, einen Räumungs- oder Mietforderungsprozess gegen den Mieter, beziehungsweise uneinbringliche Mietrückstände entstehen. Das Mietausfallwagnis darf mit etwa 2% der jeweiligen Jahresmiete in die monatliche Grundmiete mit eingerechnet werden. Da der Vermieter der alleinige Träger des Risikos ist, bekommt er der durch die Mietausfallwagnis die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden. Sollte er jedoch, beispielsweise durch eine Versicherung, dagegen abgesichert sein, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt werden. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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