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Nettokaltmiete

Der Mieter muss an den Vermieter ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung eines Objektes zahlen. Diese Mietzahlungen werden als Nettokaltmiete, Nettomiete oder als Grundmiete bezeichnet, sind in der Regel monatlich fällig. In einem Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter ist die Höhe dieser Nettokaltmiete geregelt. Diese können die Höhe der Nettokaltmiete relativ frei wählen. Bei preisgebundenen Wohnungen (zum Beispiel Sozialwohnungen) darf die Nettokaltmiete jedoch lediglich die Kosten des Vermieters decken. Bei der Ermittlung des Ertragswertes wird sie als ansetzbare Miete herangezogen, da sie nach § 556 Abs. 1 BGB keine umlagefähigen Betriebskosten enthalten darf. Das bedeutet, dass der Vermieter zum Beispiel keine Kosten für die Wasserversorgung und Sammelheizung in die Nettokaltmiete einberechnen darf. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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