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Ratenverzug

Wenn ein Darlehensnehmer, den im Kreditvertrag vereinbarten Raten für die Rückzahlung des Darlehens nicht pünktlich nachkommt, gerät er in Ratenverzug. Daraus ergeben sich für den Darlehensnehmer entsprechende rechtliche Konsequenzen. In § 497 BGB wird beschrieben, wie mit einem so genannten Verzugs - oder Zinsschaden umgegangen werden muss, der dem Darlehensgeber durch die nicht gezahlten Kreditraten entstanden ist. So werden in der Regel zusätzliche Verzugszinsen und Mahngebühren vom Kreditinstitut berechnet. Zahlt der Darlehensnehmer seine Darlehensraten weiterhin nicht, kann es einer Kündigung des Kredites führen. In diesem Fall, muss die gesamte und noch offene Darlehenssumme sofort zurückgezahlt werden. Ist das dem Kreditnehmer nicht möglich, kann das Kreditinstitut auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheiten zurückgreifen. Bei einer vorangegangenen Baufinanzierung kann das beispielsweise die Zwangsversteigerung des Grundstückes oder der Immobilie bedeuten. Er kennt ein Darlehensnehmer rechtzeitig, dass er die Raten für das Darlehen nicht rechtzeitig oder gar nicht bezahlen kann, hat er immer noch die Option, rechtzeitig um eine Stundung der Raten zu bitten. In diesem Fall wird die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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