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Regelinsolvenzverfahren

Hat ein Schuldner keine Möglichkeit mehr, seine Restschuld abzutragen, kann ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Dieses kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim jeweils zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens ist es nicht zwingend notwendig einen Einigungsversuch oder ein Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt zu haben. Bei einem Regelinsolvenzverfahren besteht, im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren, keine Möglichkeit der Weiterführung eines Unternehmens. Daher werden alle vorhandenen Immobilien und Betriebsmittel zwangsversteigert und der Betrieb aufgelöst. Mit den so erhaltenen finanziellen Mitteln, werden dann die Gläubiger gemäß einer Rangfolge befriedigt. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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