Rückauflassungsvormerkung
Die Rückauflassungsvormerkung muss zwingend im Grundbuch eingetragen werden und soll den Anspruch der Rückübertragung eines Grundstücks absichern. Rückauflassungsvormerkungen werden vorrangig auf Grundstücke eingetragen, die von Städten oder Gemeinden zum Zweck der Bebauung verkauft werden. Dieser Verkauf ist in der Regel mitbestimmten Auflagen verbunden, die der neue Grundstücksbesitzer zum erfüllen hat. Diese Auflagen werden bereits im Kaufvertrag festgehalten und könnten beispielsweise die Art der Bebauung, die Herstellung einer Mindestwohnfläche oder den Zeitpunkt der Fertigstellung der Immobilie vorschreiben. Kommt der Käufer diesen Auflagen nicht nach, hat der frühere Eigentümer aufgrund der Rückauflassungsvormerkung einen Anspruch auf die Rückübertragung des Grundstückes. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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