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Schuldnertausch

Als Schuldnerwechsel, Schuldnertausch oder Schuldübernahme wird der Übergang von Pflichten aus einem Darlehensvertrag vom bisherigen Schuldner zu einem Neuschuldner bezeichnet. Dieses Rechtsgeschäft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen 414-418 explizit geregelt. Ein Schuldnertausch bedeutet also, dass trotz der Belastung eines Grundstückes oder eines Gebäudes durch ein Grundpfandrecht, der Eigentümer der Eigentümer diese Immobilie veräußern kann. In diesem Fall, wird beim Verkauf der Immobilie die bisherige Finanzierung mit verkauft. Wodurch der Käufer zum neuen Schuldner des Darlehens, und der Altschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber befreit wird. Allerdings bedarf es für den Kaufvertrag zwischen altem und neuem Schuldner der Genehmigung des Gläubigers. Vor dieser Genehmigung, steht in der Regel die Überprüfung der Bonität des neuen Schuldners. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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