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Teileigentum

Als Teileigentum wird im Mietrecht eine besondere Form des Sondereigentums bezeichnet. Es bezeichnet den Miteigentumsanteil einer gemeinschaftlich genutzten Immobilie, der weder zu Wohnzwecken dient, noch dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden kann. Das können zum Beispiel Praxis- und Verkaufsräume, Garagen oder Kellerräume sein. Es sind also in der Regel Räume, in denen man etwas lagert, abstellt oder die für eine bestimmte Tätigkeit verwendet werden. Da das Teileigentum mehreren Parteien einer Immobilie gehört, sollte es auch gemeinschaftlich genutzt und gepflegt werden. Für das Teileigentum gelten dieselben Vorschriften wie für das Wohneigentum. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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