Verkehrshypothek
Die Verkehrshypothek ist die gängigste Form der Hypothek und eines der drei Grundpfandrechte. Sie dient hauptsächlich der Sicherung von Forderungen aus Darlehen und muss ebenso wie die Rentenschuld und die Grundschuld in die Abteilung drei des Grundbuches eingetragen werden. Gesetzt den Fall, dass der Kreditnehmer seinen Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Darlehensvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht mehr nachkommt, kann der Inhaber der Hypothek die Zwangsvollstreckung des Grundstückes erwirken, und somit die Befriedigung seiner Forderung aus dem Grundstücksverkauf verlangen. Ein entscheidendes Kriterium der Verkehrshypothek ist, dass der öffentliche Glaube des Grundbuches für die Forderung gilt. Das bedeutet, dass der Gläubiger die von ihm gestellte Forderung nicht nachweisen muss. Es ist völlig ausreichend, wenn er sich auf den Grundbucheintrag beruft. Ein weiteres Kriterium ist, dass beim Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung, die Hypothek in einer Eigentümergrundschuld umgewandelt wird. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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