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Vorkaufsrecht

Als Vorkaufsrecht für die Befugnis bezeichnet, eine Ware oder ein Gut zu erwerben, sobald der Gegenstand zum Verkauf angeboten wird. Grundsätzlich muss man zwischen dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht (§§ 463 – 473), dem dinglichen Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) und dem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§§ 24 – 28 BauGB) unterscheiden. Bei Immobilien muss das Vorkaufsrecht in der Abteilung II des Grundbuches eingetragen werden. Erfolgt ein Verkauf dieser Immobilie durch die verpflichtete Person (Eigentümer) an einen Dritten, ist dann der Inhaber des Vorkaufsrechtes berechtigt, diese Immobilie zu denselben Bedingungen der dritten Person zu kaufen. Die verpflichtete Person muss also dem Inhaber des Vorkaufsrechtes mitteilen, dass dieser Immobilie verkauft werden soll beziehungsweise ist, damit dieser dem Verkauf zustimmen oder von seinem Recht Gebrauch machen kann. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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