Wohnflächenberechnung
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundfläche aller Räuber, die ausschließlich dieser Wohnung angehören. Bei der Wohnflächenberechnung werden jedoch nicht alle Flächen zu 100% angerechnet. So werden lediglich die Grundflächen von Räumen und Raum teilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m zu 100% angerechnet. Alle Teile von Räumen, deren lichte Höhe zwischen 1 m und 2 m liegt, werden lediglich mit 50% eingerechnet. Das gilt ebenso für alle Wintergärten, Schwimmbäder und alle ähnlichen nach allen Seiten geschlossene Räume. Bei Dachgärten, Balkonen oder Loggien beträgt die anzurechnende Größe ebenfalls 50% der Fläche. Alle Anteile von Räumen deren lichte Höhe weniger als 1 m beträgt werden nicht so Wohnfläche gerechnet. Geschäftsräume und alle anderweitig genutzten Flächen, die außerhalb der Wohnung liegen, gehören grundsätzlich nicht zur Wohnfläche. Dazu zählen beispielsweise der Keller, Wirtschaftsräume, Dachböden, Garagen, Ställe und Verkaufsräume. Die Grundsätze zur Berechnung der Wohnfläche sind seit dem 01.01.2004 in der Wohnflächenverordnung geregelt. Grundsätzlich ist diese aber nur für Wohnflächen vorgeschrieben, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz preisgebunden sind. Das könnten dann beispielsweise so genannte Sozialwohnungen sein. Bei Wohnraum, der nicht preisgebunden ist, gibt es diese Beschränkung nicht. Bei diesen Wohnungen kommt es auf die Art und Weise an, mit der der Vermieter seine Wohnflächenberechnung erstellt hat oder nach welcher Methode der örtlicher qualifizierte Mietspiegel die Wohnfläche berechnet. [Lexikon Stand: 31.03.2008]
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