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Wohnrecht

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) ist die Bezeichnung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die einem Dritten das Recht gewährt, den Teil eines Gebäudes oder das komplette Gebäude selbst, und unter Ausschluss des Eigentümers, zu Wohnzwecken zu nutzen, ohne selbst einen Anteil an der Immobilie zu besitzen. Da das Wohnrecht ein dingliches Recht ist, dass die Immobilie belastet, muss es in der Abteilung II des Grundbuches eingetragen werden. Es kann jedoch nur für eine bestimmte Person eingetragen werden und hat auch dann weiterhin Bestand, wenn die Immobilie an eine andere Person verkauft werden sollte. Es ist dem Inhaber des Wohnrechtes nicht gestattet, den ihm zur Verfügung stehenden Wohnraum an andere Personen zu vermieten oder zur Benutzung zu überlassen. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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