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Wohnungseigentum

Besonders die Immobilien, die mehrere Wohneinheiten beinhalten, können in mehrere Anteile aufgeteilt und einzeln veräußert werden. Besitzt jemand das Alleineigentum an einem dieser Anteile, wird das als Wohnungseigentum genannt, sofern es sich dabei um Räume handelt, die zu Wohnzwecken dienen. Dieses Wohnungseigentum wird im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann mit einer Grundschuld belastet werden. Zum Wohnungseigentum gehört zusätzlich noch ein bestimmter Anteil an Sondereigentum und einem Gemeinschaftseigentum an dem Grundstück. Die genaue anteilige Aufteilung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums wird in der Teilungserklärung geregelt. [Lexikon Stand: 31.03.2008]

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