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(Abstrakte) Umorganisation

Ein Selbständiger muß, selbst wenn er seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Form führen kann wie zuvor, seinen Betrieb anders organisieren, damit für ihn noch ein halbschichtiges Betätigungsfeld verbleibt. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, können Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt werden.

Da der Betriebsinhaber bestimmt, wer was in seinem Betrieb an welcher Stelle arbeitet, ist es ihm auch möglich, eine sinnvolle Verlagerung seiner bisherigen Tätigkeit entsprechend seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Deshalb handelt es sich bei der Umorganisation auch nicht um eine „Verweisung“ sondern der Selbständige arbeitet nach wie vor in „seinem letzten Beruf“.

In den meisten Fällen geht es bei der Umorganisation um eine Verlagerung von körperlichen auf mehr kaufmännische und aufsichtsführende Tätigkeiten (Delegation, Einstellung von Hilfskräften….).

Die Umorganisation hat Grenzen:

  • es wird keine völlige Änderung der Geschäftsfelder verlangt „Ein Bäcker muß keine Eisdiele aufmachen“
  • die Umorganisation muß sinnvoll sein, wirtschaftlich unsinnige Maßnahmen werden nicht verlangt
  • eine Umorganisation mit erheblichem Kapitaleinsatz ist nicht zumutbar. Hiermit ist zum einen der personelle (Neueinstellungen) als auch der maschinelle Kapitaleinsatz (neue Maschinen o.ä.) gemeint.
  • die Tätigkeit nach Umorganisation darf keine Verlegenheitstätigkeit für den Selbständigen sein sondern muß seiner früheren Stellung als Chef angemessen sein. „Frühstücksdirektor“ oder „Hoffegen“ ist keine angemessene Tätigkeit nach Umorganisation

Faustregel:
Die Umorganisation wird verstärkt prüfungsrelevant ab einer Betriebsgröße von 5 Mitarbeitern. Darunter ist die körperliche Mitarbeit des Chefs meist so essentiell, daß keine Verlagerung von Tätigkeiten möglich ist. [Lexikon Stand: 31.12.2006 ]

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