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Abstrakte Verweisung

Eine Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf genügt in vielen Fällen noch nicht, um einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen auszulösen. Viele VR haben nach ihren Bedingungen das Recht, den Versicherten selbst bei einer Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, auch wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Voraussetzung für eine abstrakte Verweisung ist, daß der Versicherte für diese Tätigkeit die notwendigen Fähigkeiten hat (entweder aufgrund einer Ausbildung oder sonstigen Erfahrung) und daß er vergleichbar verdient wie vorher und der andere Beruf ein ähnliches soziales Ansehen in der Bevölkerung hat.

Die dabei zumutbaren Einkommenseinbußen werden von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (20-50% zumutbar), einige VR haben diese zumutbare Einbuße in ihren Bedingungen definiert, was eine Sicherheit für den Versicherten bedeutet.

Als Faustregel gilt: Je höher der Ausbildungsgrad eines Versicherten, desto schwieriger ist für den VR die abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf.

Der VR muß dem Versicherten den Verweisungsberuf „aufzeigen“, also nach den Merkmalen Tätigkeitsinhalt, Einkommen etc. spezifizieren und der Versicherte muß dann nachweisen, warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann.

Einige VR haben in ihren Bedingungen Altersgrenzen normiert, ab wann eine abstrakte Verweisung nicht mehr möglich ist (Beispiel: ab dem 55. Lebensjahr ist eine abstrakte Verweisung nicht mehr möglich). Selbst wenn dann der Versicherte noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, darf der VR nicht mehr verweisen.

Einige Versicherer haben ganz auf die abstrakte Verweisung in ihren Bedingungen verzichtet. [Lexikon Stand: 31.12.2006 ]

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