Arztanordnungsklausel
Einige VR haben in ihren Bedingungen für den Versicherten die Obliegenheit formuliert, daß der Versicherte den Anordnungen des behandelnden Arztes folgen muß. Verordnet der Arzt also eine erfolgversprechende Therapie, muß der Versicherte diese befolgen, tut er dies nicht, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, mit der Folge, daß der VR die Leistungen so lange verweigern kann, bis die Anordnung befolgt wird. Operationen muß der Versicherte allerdings nicht dulden.
Einige VR verzichten auf diese Klausel und muten dem Versicherten nur Hilfsmittel des täglichen Lebens (z.B. Brille, Gehstock, Hörgerät) zu. [Lexikon Stand: 31.12.2006
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