Allgemeine Steuern bei ETF Exchange-traded-Funds
Anlagen in ETF Exchange-traded-Funds erfahren in der Regel keinen allgemein gültigen Steuersatz. Der Grund liegt auf der Hand: Jeder Kunde hat eine andere persönliche Steuersituation, nach der sich die Höhe des Abzuges entsprechend richtet. Gleichfalls richtet sich die Steuersituation auch nach dem Heimatland des Anteilsinhabers. So kann es durchaus vorkommen, dass in einem Land neben ausgeschütteten Erträgen auch die nicht ausgeschütteten der Steuer unterzogen werden. Gleiches gilt im Übrigen für realisierte bzw. nicht realisierte Kapitalerträge. Zudem gibt es auch noch andere Renditen, die bei einer Anlage in ETF Exchange-traded-Funds versteuert werden müssen. Als Richtlinie gilt hier insgesamt die EUSD: die EU-Richtlinie zur Zinsbesteuerung. Ziel dieser internationalen Regelung ist, die Steuerhinterziehung innerhalb internationaler Areale zu verhindern.
Zudem kommt diese Regelung auch dem Anleger zugute: Natürliche Personen, die bspw. in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sind, sollen nach den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedsstaates der Besteuerung unterliegen. Steuerpflicht für Erträge (bspw. Ausschüttungen etc.) sind nach den internationalen Rechtsvorschriften immer dann steuerpflichtig, wenn der Fonds zum Beispiel Anleihen enthält. Hierunter fallen entsprechend auch alle Renten-ETFs. Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn das Investment eines Anlegers in einem Depot einer intermediären Bank stattfindet. Hierunter fallen bspw. Banken in Österreich, in Luxemburg, in der Schweiz etc. Da die Steuer stets intermediär berechnet und auch abgezogen wird, ist es stets empfehlenswert, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der entsprechend die individuelle Steuersituation prüft. [ETF-Artikel Stand: 30.03.2010]

