Der Sparer-Freibetrag
Anleger sollten bei ihren Investmentgeschäften darauf achten, dass sie bei ihrem Kreditinstitut einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellen. Dieser sollte dann auch von Zeit zu Zeit an die Höhe der Zins- und Dividendeneinnahmen angepasst werden. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus 750 Euro plus 51 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 1.500 Euro. Einen unnötigen Steuerabzug kann von daher nur derjenige Anleger vermeiden, der bei mehreren Banken nicht nur jeweils einen Freistellungsauftrag einreicht, sondern zudem dafür sorgt, dass die jeweils freigestellten Beträge auf den Konten und Depots auch entsprechend optimal aufgeteilt sind.
Alle Steuerpflichtigen, deren persönlicher Steuersatz unter der 25-Prozent-Grenze liegt, können freiwillig in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Hierfür stellt das Kreditinstitut den Betreffenden eine Bescheinigung aus. In diesem Fall profitieren Sparer von der Abgeltungssteuer. Der Grund: Kommt es bei der Steuerfestsetzung im Zuge der eingereichten Erklärungen dazu, dass die Veranlagung nicht günstiger für den Steuerpflichtigen ist, dann kommt es automatisch zu einer Nichtberücksichtigung dieser Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung – und zwar von Amts wegen, so das der Steuerpflichtige selbst keinen Extraantrag hierfür stellen muss. [ETF-Artikel Stand: 30.03.2010]

