ETF Exchange-traded-Funds und der Erbfall
Investoren haben jederzeit die Möglichkeit, auch ihre Anteile an Investmentfonds zu vererben bzw. zu verschenken. Dieses Handeln führt allerdings noch nicht zu einer Gewinnrealisierung, so dass zu diesen Zeitpunkten auch keine Abgeltungssteuer anfällt. Werden allerdings Fondsanteile vererbt oder verschenkt, fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer an, falls bestimmte Freibeträge überschritten werden. Um entsprechend Kapitalertragsteuer bei einer Schenkung zu vermeiden, sollte der Schenkende dies dem Depot führenden Institut anzeigen.
Gleichfalls kann die Schenkungssteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch wieder erstattet werden. Werden Fondsanteile vererbt oder verschenkt, tritt entsprechend die so genannte Fußstapfentheorie nach § 1922 BGB ein. Dies bedeutet, der der Erbe bzw. der Beschenkte durch den Erbfall bzw. durch die Schenkung automatisch in die Rechtsposition des Erblassers tritt. [ETF-Artikel Stand: 30.03.2010]

