Steuerabzug an der Quelle

Der Abzug der Abgeltungssteuer erfolgt stets von der Quelle, d.h. der auszahlenden Stelle. Bei einem thesaurierenden ETF Exchange-traded-Funds ist die inländische Kapitalanlagegesellschaft, bei einem ausschüttenden ETF Exchange-traded-Funds die depotführende Stelle zuständig. Dies gilt allerdings nur für die ausgeschütteten Zinsen. Handelt es sich stattdessen um inländische Dividenden eines ausschüttenden ETF Exchange-traded-Funds, dann behält in diesem Fall die Kapitalanlagegesellschaft die Kapitalertragssteuer zum Ausschüttungstermin selbst ein. Wichtig:

  • Bei ausschüttenden Fonds wird zum Ausschüttungstermin Steuer auf ausgeschüttete Dividenden, Zinsen und bestimmte Veräußerungsgewinne abgeführt.
  • Bei thesaurierenden Fonds werden zum Thesaurierungstermin (Fondsgeschäftsjahresende) nur Dividenden, Zinsen und bestimmte Veräußerungsgewinne besteuert.

Veräußerungsgewinne werden hingegen erst durch einen Verkauf der Anteile durch den Anleger steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang wird auch der Veräußerungsgewinn um die bis dahin entstandenen versteuerten Thesaurierungsbeträge bereinigt. Auf diese Weise soll eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Investoren niemals ihre Anlageentscheidungen alleine von steuerlichen Aspekten abhängig machen sollten. Wer von der Abgeltungssteuer profitieren möchte, sollte Investments wählen, die in Richtung Renten-, Geldmarkt- oder Offene Immobilienfonds tendieren. Des Weiteren sollte in diesem Zusammenhang auch der Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegen. Nachteilig wirken sich hingegen Anlagen in Aktienfonds aus, denn hier resultiert der größte Teil der Rendite aus Wertsteigerungen. Und diese sind nun einmal grundsätzlich steuerpflichtig.

Und noch einen wichtigen Punkt gilt es zu beachten: Bei Investments in Fonds gilt grundsätzlich die Zuflussfiktion. Dies bedeutet, dass insbesondere alle thesaurierten Zinsen und Dividenden am Geschäftsjahresende dem Anleger steuerlich als zugeflossen gelten. Auf Grund der Thesaurierung kommt es jedoch nicht zu einer Ausschüttung an den Anleger, vielmehr verbleiben Zinsen und Dividenden im Fonds. Eine Doppelbesteuerung können Anleger dahingehend vermeiden, in dem dieser seinen Veräußerungsgewinn beim Verkauf entsprechend um die bis dahin entstandenen Thesaurierungsbeträge bereinigt. Nur bei einer Inlandverwahrung (inländische thesaurierende Fonds) übernimmt dies die Depot führende Stelle. [ETF-Artikel Stand: 30.03.2010]

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