Wie sieht die steuerliche Seite von ETF Exchange-traded-Funds aus?

Investoren, die einmal die steuerliche Seite ihres ETF-Investments beleuchten wollen, werden feststellen, dass dieses ähnlich wie Aktienanlagen behandelt wird. Zur Versteuerung kommen daher sowohl die Gewinne, die bei einer Veräußerung anfallen als auch die Erträge (Dividenden, Zinsen). Da das von der jeweiligen Fondsgesellschaft gebildete Investmentvermögen aus den Wertpapieren verschiedener Indizes besteht, hängt die Wertentwicklung entsprechend vom jeweiligen Index ab. Daher werden ETF-Erträge nach den allgemeinen Regeln besteuert, die auch für Erträge aus Investmentfonds gelten. Handelt es sich bspw. um Ausschüttungen bzw. um thesaurierte Erträge aus einem Investmentfonds, werden diese steuerlich so behandelt, als hätte sie der Anteilsinhaber mit einer Direktanlage unmittelbar in eigener Regie erwirtschaftet. Dem Investor entstehen hierdurch sog. Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). In diesem Zusammenhang sollte lediglich darauf geachtet werden, dass es sich hierbei nicht um Betriebseinnahmen handelt!

Interessenten können sich einen Einblick im Bundessteuerblatt verschaffen. In dieser Pflichtlektüre für Börsianer veröffentlicht die Bundesverwaltung in regelmäßigen Abständen entsprechende Zusammenstellungen, was die steuerpflichtigen Erträge je Anteil der registrierten in- und ausländischen Investmentfonds anbelangt. Die hier erzielten Beträge hat der Investor anschließend in seiner aktuellen Steuererklärung anzusetzen. Innerhalb des Formulars ist zudem zwischen in- und ausländischen Fonds zu unterscheiden. Alle anfallenden Erträge aus Zinsen, Dividenden, aus Investmentfondserträgen oder aus Veräußerungsgewinnen sind entsprechend der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent heranzuziehen. Lediglich Anlagen in Immobilien werden außen vorgehalten. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer fallen gegebenenfalls auch noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an. [ETF-Artikel Stand: 30.03.2010]

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