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Anfechtung

Der Versicherer kann bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers seine Annahmeerklärung anfechten mit der Wirkung, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Eine strafrechtliche Verfolgung ist möglich. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]

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