Anpassungsprüfungspflicht
Gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist ein Arbeitgeber verpflichtet, laufende betriebliche Pensionsleistungen alle drei Jahre hinsichtlich einer Anpassung an veränderte Verhältnisse zu überprüfen. Nur unter gewissen Gestaltungsvoraussetzungen der betrieblichen Versorgungsleistungen kann die Anpassungsprüfungspflicht entfallen. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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