Ausländische Quellensteuer
In verschiedenen Ländern unterliegen die Erträge von Wertpapieren einer Quellensteuer. Investmentfonds, die solche Papiere in ihren Portefeuille halten, erhalten die Erträge gemindert um diese Quellensteuer. Der Fonds kann die im jeweiligen Ausschüttungsland einbehaltene Quellensteuer nicht anrechnen. Über die einbehaltene, anrechnungsfähige Steuer wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anleger können sich damit im Rahmen ihrer Steuerveranlagung - einzutragen in die Anlage AUS - die auf die ausländischen Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer anrechnen bzw. bei der Ermittlung des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte auf Wunsch abziehen lassen. Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht möglich. [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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