Berufsunfähigkeit 2
Nach den Bestimmungen des Renten- und Sozialrechts ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (körperliche oder geistige Schwächen) auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten gesunken ist und er in keinem anderen zumutbaren Beruf mehr erwerbstätig sein kann. Was als zumutbar gilt, hängt von der Ausbildung und der tariflichen Einstufung ab.
Im Unterschied zur Erwerbsunfähigkeit ist der Versicherte bei Berufsunfähigkeit immer noch in der Lage mit anderen Tätigkeiten als seinem erlernten Beruf ein Einkommen zu erzielen und daher nicht auf den vollen Lohnersatz aus der Sozialversicherung angewiesen.
Demgegenüber wird der Begriff der Berufsunfähigkeit von den privaten Versicherungsunternehmen von der gesetzlichen Regelung abweichend definiert. Dabei variieren die Definitionen der Versicherungsunternehmen untereinander ebenfalls. Bei einer ausgewählten BU-Versicherung liegt Berufsunfähigkeit bereits dann vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen mindestens zu 50 % außerstande ist, ihren zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachzugehen. Sie kann auch aufgrund von Pflegebedürftigkeit berufsunfähig sein. Der Befund muss mindestens 6 Monate ununterbrochen andauer [Lexikon Stand: 31.12.2005 ]
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